Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für alle mit tri d´Aix GmbH abzuschließenden Verträge gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Kunde verbindlich für sich anerkennt, auch dann, wenn er seinerseits bei einer Bestellung oder Lieferung  Einkaufs- oder Lieferbedingungen verwendet, die im Widerspruch zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen. Dies gilt auch dann, wenn tri d´Aix nicht ausdrücklich widersprochen hat.

Wir weisen darauf hin, dass die von uns erworbenen Zertifikate ausschließlich für die tri d’Aix GmbH gelten und nicht zwangsweise die vollständige Lieferantenkette mit einschließen.

1. Auftragserteilung
Unsere Angebote sind freibleibend und ohne Verbindlichkeit. Eine Verpflichtung zur Lieferung wird nur durch die Annahme des einzelnen Auftrags und nur für diesen begründet. Auftragsbestätigung und Rechnung werden mit einer Urkunde erteilt.

2. Preise
Alle Preise sind freibleibend. Sie verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, frei Haus des Empfängers und gelten zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3. Bonität des Käufers, Rücktritt
Ergeben sich für den Verkäufer nach Abschluß des Vertrages wesentliche negative Umstände hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Käufers so ist der Verkäufer berechtigt, angemessene Sicherheit für seine Lieferung zu verlangen. Kommt der Käufer diesem Ansinnen nicht nach, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Bei Gefahr im Verzuge steht ihm dieses Recht auch zu, ohne dass er zuvor um Bereitstellung geeigneter Sicherheiten nachgesucht hat.

4. Lieferung und Verzug
Der Mindestwert je Lieferung beträgt € 750,-. Wertgrundlage ist der Listenpreis unserer gültigen Großhandelspreisliste minus evtl. gewährter Rabatte. Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Die Lieferung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, frei Haus. Kommt tri d´Aix mit der Auslieferung ganz oder teilweise in Verzug, so kann der Kunde tri d´Aix eine angemessene Nachfrist von mindestens 15 Tagen mit einer Erklärung setzen, dass er die Annahme der Leistung nach Ablauf der Frist  ablehne. Falls tri d´Aix seiner Lieferverpflichtung auch innerhalb der Nachfrist nicht nachkommt, ist er berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches Verhalten vorläge. Höhere Gewalt, unvorhersehbare Ereignisse, Lieferverzögerungen durch Ausbleiben von Roh- und Hilfsstoffen, zufällige Unmöglichkeit durch Streik, Betriebsunterbrechungen und Ähnliches sind nicht von tri d´Aix zu vertreten. Verlangt der Käufer eine von der gewöhnlichen Versandart abweichende Zustellung, so gehen die damit verbundenen Mehrkosten zu seinen Lasten.

5. Annahme der Ware
Waren aus ordnungsgemäß vorgenommenen Lieferungen können nicht zurückgegeben werden. Für eine im Ausnahmefall vom Verkäufer genehmigte Rücksendung hat der Käufer die Fracht- und Rollgeldgebühren bzw. Porto und Zustellgebühren zu tragen.

6. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungskonditionen entnehmen Sie bitte der Angabe auf der Auftrags / Rechnungsvorderseite.
Schecks oder Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Schecks gelten erst nach Gutschrift, Wechsel erst nach Einlösung am Verfallstag als Zahlung, Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen. Sämtliche Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Bei nicht fristgerechter Zahlung ist der Verkäufer berechtigt, ohne Mahnung vom Tag der Fälligkeit an Zinsen in Höhe der banküblichen Zinsen für Kontokorrentkredite zzgl. ges. Mehrwertsteuer zu fordern. Weitergehender Schadensersatz bleibt vorbehalten. Bei Gewährung von Ratenzahlungen wird der jeweilige Restbetrag sofort fällig, wenn der Käufer mit einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche im Rückstand ist. Das gleiche gilt, wenn der Käufer mehrere Wechsel gegeben hat und ein Wechsel zu Protest geht. In diesem Falle werden alle später fälligen Wechsel sofort fällig. Ohne unsere ausdrückliche Inkassovollmacht ist niemand zur Entgegennahme von Geldern für unsere Rechnung berechtigt.

7. Mängelansprüche
Mängelrügen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich spätestens innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware in Textform erhoben werden. Dabei sind die Art und der Umfang der Mängel sowie die Nummer der Rechnung anzugeben. Bei begründeter Mängelrüge ist der Verkäufer lediglich verpflichtet, Lieferungen mangelfreier Ware Zug um Zug gegen Rücknahme der beanstandeten Ware vorzunehmen. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Recht zum Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen. Schlägt die Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

8. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen des Verkäufers, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere auch bis zur Einlösung aller vom Käufer in Zahlung gegebener Schecks oder Wechsel, das Eigentum des Verkäufers, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
Der Käufer darf die Ware nur im ordentlichen Geschäftsgange zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern, solange er seine Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß erfüllt. Veräußerungen im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im ganzen oder einer Verpachtung gelten nicht als Veräußerung im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs und bedürfen der Zustimmung des Verkäufers. Wird die Ware mit anderen Sachen verbunden, vermischt oder verarbeitet, so geschieht dies im Auftrag des Verkäufers, ohne das hierdurch für diesen Verpflichtungen gegründet werden.
Bei Verbindung, Vermischung oder insbesondere Verarbeitung der Ware des Verkäufers mit anderen Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der einheitlichen oder neuen Sache zu dem Anteil, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der vom Verkäufer gelieferten Ware zum Wert der neuen Sache ergibt.
Im Falle einer Weiterveräußerung tritt der Käufer bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf gegen die Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab.
Die Abtretung der Forderung soll vorläufig eine stille sein d.h. den Abnehmern nicht mitgeteilt werden. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung bis auf weiteres ermächtigt. Er ist aber nicht berechtigt, über Forderungen in anderer Weise z.B. durch Abtretung, zu verfügen. Der Verkäufer hat das Recht, die Ermächtigung zur Einziehung zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen. Der Verkäufer wird aber hiervon Abstand nehmen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen.  Ferner ist er verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Namen der Abnehmer und die Höhe der abgetretenen Forderungen anzugeben und dem Verkäufer alle diejenigen Auskünfte zu erteilen, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind. Der Verkäufer ist verpflichtet, die nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Käufers nach Auswahl  des Verkäufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 25 % übersteigt.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer von Pfändungen der Ware und/oder der abgetretenen Forderungen durch Dritte oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte bezüglich der Ware erheben, unverzüglich in Textform Mitteilung zu machen.  Bei Pfändungen ist dem Verkäufer gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht, dass der in den vorliegenden Bedingungen vereinbarte Eigentumsvorbehalt noch besteht und dass die gepfändeten Waren zu denjenigen gehören, die dem hier vereinbarten Eigentumsvorbehalt unterliegen; sind Forderungen gepfändet, so ist an Eides statt zu versichern, dass es sich hier um Forderungen handelt, die aus dem Verkauf der Vorbehaltsware entstanden sind.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu erteilen. Der Verkäufer kann Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware verlangen, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nachkommt, insbesondere, wenn er nicht vertragsgemäß zahlt oder wenn er in Vermögensverfall gerät. Alle hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

9. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen ist Aachen – Sitz der Firma.

10. Gerichtsstand
Die Parteien vereinbaren für alle sich aus dem Vertragsverhältnis etwa ergebenden Streitigkeiten Aachen – Sitz der Firma – als örtlich zuständiges Gericht. Diese Vereinbarung gilt auch für Schecks und Wechsel.

11. Datenverarbeitung
Die Lieferfirma ist berechtigt, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Kunden zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln.

12. Gültigkeit
Sollte eine der vorstehenden Vereinbarungen ganz oder teilweise der Rechtswirksamkeit ermangeln, soll dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung soll vielmehr in einer Weise umgedeutet bzw. durch solch eine Bestimmung ersetzt werden, dass der Sinn der unwirksamen Regelung auf zulässigem Wege erreicht wird.